Begleiteter Umgang
§ 18 SGB VIII - Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts.
Der Begleitete Umgang ist eine zeitlich befristete Jugendhilfeleistung zur
Unterstützung und Förderung des Kontakts zwischen dem umgangsberechtigten
Kind und wichtigen Bezugspersonen. Er tritt in Kraft, wenn die Eltern diesen
Kontakt in eigener Verantwortung nicht herstellen bzw. erhalten und gestalten
können. Die Kontakte werden mit professioneller Unterstützung durch eine
pädagogisch geschulte Fachkraft angebahnt und durchgeführt. Dabei sollen die
emotionalen Beziehungen gestärkt und die Bindungen gefestigt werden. Die
Förderung der psychosozialen Entwicklung des Kindes steht im Fokus der
Hilfemaßnahme. Es werden zusätzlich Elterngespräche angeboten, um
bestehende Konflikte zu reduzieren und einvernehmliche Umgangsregelungen zu
erarbeiten. Mit der Verselbstständigung der Kontakte endet der Begleitete
Umgang.
Der Begleitete Umgang verfolgt das Ziel, eine einvernehmlich autonomiestärkende
Regelung zwischen den Eltern und/oder anderen Beteiligten zu erreichen. Dabei
soll den Verantwortlichen bewusst gemacht werden, dass sie verpflichtet sind, für
regelmäßige, ungehinderte Kontakte mit ihrem Kind zu sorgen. Die Kontakte sollen
von den Beteiligten möglichst schnell selbstständig und im Interesse des Kindes
geregelt werden.
Zielgruppe
Das Angebot richtet sich im Besonderen an Kinder und deren getrennt lebende
Eltern, die eine vorübergehende Unterstützung bei der Durchführung von
Umgangskontakten benötigen. Ebenso können weitere wichtige Bezugspersonen,
wie Geschwister, Großeltern, Stiefeltern etc., Bedarf anmelden.
Indikatoren für die Notwendigkeit eines Begleiteten Umgangs durch Dritte:
• Bei Unterbrechungen der Eltern-Kind-Beziehung über einen längeren Zeitraum
• Bei Verweigerung des Besuchsrechts durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt
• Bei Ablehnung des Umgangs mit einem Elternteil durch das Kind
• Bei Vermutung einer Gefährdung des Kindes
• Bei besonderen Problemlagen des umgangsberechtigten Elternteils
• Bei starken elterlichen Konflikten, die eine normale Ausübung des Umgangs unmöglich machen und/oder das Kind schwer belasten
• Bei gerichtlicher Anordnung einer Untersuchung der Eltern-Kind-Beziehung
Rahmenbedingungen
Personal
Der Begleitete Umgang wird von Fachkräften der Gemeinsam Stark Hamburg durchgeführt, die über vielfältige notwendige, personelle und fachliche Kompetenzen verfügen.
Räumlichkeiten
Die Umgangskontakte finden an einem neutralen Ort statt. Vorzugsweise werden sie in den Räumlichkeiten des Kinderschutzhauses oder der Gemeinsam Stark Hamburg durchgeführt. Prinzipiell ist auch ein Kontakt draußen im Park möglich.
Zeitrahmen
Dauer und Art des Begleiteten Umgangs sind von verschiedenen Faktoren im Einzelfall abhängig. Deshalb obliegt die Entscheidungskompetenz über den Zeitrahmen der Hilfegewährung grundsätzlich dem Ambulanten Sozialen Dienst (ASD). Die Kontakte erfolgen in einem regelmäßigen Abstand und zu regelmäßigen Zeiten in Abhängigkeit vom Alter des Kindes und von seiner Beziehung zum umgangsberechtigten Elternteil.